Aufstiegsbonus I
Mit dem Aufstiegsbonus I würdigt das Land Rheinland-Pfalz die Bereitschaft, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken, finanziell. Er wird gewährt für das Bestehen bestimmter Fortbildungsprüfungen.
Häufig gestellte Fragen zum Aufstiegsbonus I
2) Welche Voraussetzungen berechtigen für den Aufstiegsbonus I?
Die Voraussetzungen sind in der Verwaltungsvorschrift „Vergabe des Aufstiegsbonus I, des Aufstiegsbonus II und des Landesbestenpreises“ des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 03.02.2020 (8404) festgelegt.
Der Aufstiegsbonus I wird für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen und gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen und in Berufen der Landwirtschaft gewährt. Die Prüfung muss vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer abgelegt worden sein.
Der Abschluss muss zudem von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) den DQR-Niveaus 6 oder 7 zugeordnet sein. Es gelten weitere Voraussetzungen je nach Ort der Prüfung:
Abschluss in Rheinland-Pfalz:
- Erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer in Rheinland-Pfalz.
- Beschäftigung oder mit Hauptwohnsitz gemeldet in Rheinland-Pfalz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses (Datum des Prüfungszeugnisses).
Abschluss außerhalb von Rheinland-Pfalz, wenn die Prüfung nicht in Rheinland-Pfalz angeboten wurde:
- Erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer bzw. einer vergleichbaren für landwirtschaftliche Fortbildungsberufe zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland.
- Beschäftigung oder mit Hauptwohnsitz gemeldet in Rheinland-Pfalz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses (Datum des Prüfungszeugnisses).
Abschluss außerhalb von Rheinland-Pfalz, wenn die Prüfung auch in Rheinland-Pfalz angeboten wurde:
- Erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer bzw. einer vergleichbaren für landwirtschaftliche Fortbildungsberufe zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland.
- Beschäftigung und mit Hauptwohnsitz gemeldet in Rheinland-Pfalz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses (Datum des Prüfungszeugnisses).
Der Antrag muss innerhalb von vier Monaten ab dem Datum des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses) bei der zuständigen Kammer eingereicht werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum.
Der Aufstiegsbonus I bzw. ein vergleichbarer Bonus darf nur in einem Bundesland in Anspruch genommen werden.
Abschluss in Rheinland-Pfalz:
- Der Antrag muss innerhalb von vier Monaten ab dem Datum des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses) bei der zuständigen Kammer schriftlich eingereicht werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum.
Abschluss außerhalb von Rheinland-Pfalz:
- Der Antrag ist unter Vorlage des Prüfungszeugnisses innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Datum des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses) bei der zuständigen Kammer schriftlich einzureichen (Ausschlussfrist); es gilt das Eingangsdatum.
Der Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus I ist vollständig auszufüllen und mit den zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen bis zum angegebenen Rücksendetermin per Post bei der zuständigen Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer in Rheinland-Pfalz einzureichen.
Wenn Sie den Abschluss bei einer der genannten Kammern in Rheinland-Pfalz abgelegt haben, reichen sie den Antrag auch dort ein. Wenn Sie den Abschluss außerhalb von Rheinland-Pfalz abgelegt haben und die Voraussetzungen erfüllen, reichen Sie den Antrag bei der für Ihren Wohnort zuständigen Kammer ein.
Weitere Informationen zu den Kammern siehe unten unter „Informationen und Ansprechpartner/innen der Kammern“.
Die Kammern benötigen die Nachweise für die Überprüfung, ob die Antragstellerin / der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Aufstiegsbonus I oder II erfüllt oder nicht. In der Regel werden hierfür aussagekräftige Kopien ausreichen. Bei Bedarf oder berechtigten Zweifeln an der Echtheit der Kopie können sich die Kammern allerdings die Originale vorlegen lassen. Der Aufstiegsbonus kann nur gewährt werden, wenn alle erforderlichen Nachweise den Kammern vorgelegt werden.
Der Aufstiegsbonus I kann für jeden nach der Verwaltungsvorschrift anerkannten Abschluss einmal beantragt werden.
Der Aufstiegsbonus I bzw. ein vergleichbarer Bonus darf nur in einem Bundesland in Anspruch genommen werden.
Seit 01.01.2020 beträgt der Aufstiegsbonus I 2.000 EUR.
Der Aufstiegsbonus I wird als freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
Die zuständige Kammer prüft Ihren Antrag. Sie entscheidet über diesen und teilt Ihnen das Antragsprüfungsergebnis mit. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Gewährung zahlt sie Ihnen den Aufstiegsbonus I aus. In der Regel erfolgt die Auszahlung innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Antragstellung.
Bitte beachten Sie: Die Mittel des Landeshaushalts für ein bestimmtes Haushaltsjahr stehen nicht gleich zum Beginn des betreffenden Jahres zur Verfügung. Die Prozesse der Haushalts- und Mittelfreigabe gestalten sich so, dass die Mittel häufig erst im 2. Quartal des Jahres an die Kammern fließen können; die Kammern können erst dann die Auszahlungen vornehmen. Beispiel: Wird im Januar eines Jahres ein Antrag gestellt und bewilligt, kann sich hierdurch entsprechend eine mehrmonatige Wartefrist bis zur Auszahlung ergeben.
Ja, siehe unter 2) Voraussetzungen.
Der Einsatzort zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses ist ausschlaggebend für die Gewährung des Aufstiegsbonus I. Sollte also die Firma z. B. ihren Hauptsitz in Hessen haben, Sie aber zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in einer Geschäftsstelle bzw. Zweigstelle in Rheinland-Pfalz gearbeitet haben, wäre die Voraussetzung zur Gewährung erfüllt. Sollten Sie jedoch in einer Zweigstelle eines rheinland-pfälzischen Unternehmens in Hessen gearbeitet haben, wäre die Voraussetzung nicht erfüllt.
Eine Voraussetzung für den Aufstiegsbonus I ist eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer. Rein schulische und akademische Abschlüsse (z. B. Techniker oder Ingenieure) sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Eine wichtige Voraussetzung für den Aufstiegsbonus ist, dass Sie über einen bestimmten Fortbildungsabschluss verfügen. Es handelt sich um Abschlüsse auf dem Niveau 6 oder 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR), die von einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder einer Landwirtschaftskammer verliehen wurden.
Diese Abschlüsse enthalten in der Regel eine der folgenden Bezeichnungen:
• Meister/in
• Fachkaufmann/ -frau (Geprüfte/r)
• Fachwirt/in (Geprüfte /r)
• Operative/r Professional (IT) (Geprüfte/r)
• Betriebswirt/in nach dem Berufsbildungsgesetz (Geprüfte/r)
• Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung (Geprüfte/r)
• Technische/r Betriebswirt/in (Geprüfte/r)
• Strategische/r Professional (IT) (Geprüfte/r)
• Berufspädagoge/ -pädagogin (Geprüfte/r)
Zudem fallen einige zuwendungsberechtigte Abschlüsse unter eine der folgenden Regelungen:
• Berufliche Fortbildungsqualifikationen nach § 54 BBIG (Niveau 6)
• Sonstige, berufliche Fortbildungsqualifikationen nach BBIG/HwO (Niveau 6)
• Sonstige berufliche Fortbildungsqualifikationen aufgrund bundeseinheitlicher Fortbildungsordnungen nach BBiG/HwO (Niveau 7)
Der Begriff De-minimis stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen, sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen dar, die eine solche Zuwendung nicht erhalten. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem Informationsblatt De- minimis-Regel.
Sofern Sie unternehmerisch tätig sind, müssen Sie im Antrag für den Aufstiegsbonus I oder II angeben, ob Sie im laufenden Kalenderjahr sowie in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren De-minimis-Beihilfen erhalten haben. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgeben.
Sofern Sie nicht unternehmerisch tätig sind und den Aufstiegsbonus I beantragen wollen, fallen Sie nicht unter die De-minimis-Regel.
Wichtige Informationen und Dokumente für die Beantragung des Aufstiegsbonus I und II:
Informationen und Ansprechpartner/innen der Kammern
Handwerkskammern (HWK):
Industrie- und Handelskammern (IHK):
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LWK)