Verpflichtungen für Kommunen

Gesetzliche Vorgaben zur Anpassung an Klimawandelfolgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) hat das Rheinland-Pfalz Kompetenzzentrum für Klimawandelfolgen (RLP-KfK) in einem Informationspapier zusammengefasst. 
Ebenso gibt es die Grundlage des Raumordnungsgesetzes (ROG). Laut § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 10 ROG gehören zu den Grundsätzen der Raumordnung, die im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden sind, sowohl Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Daneben ergibt sich aus § 8 Abs. 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) das Berücksichtigungsgebot. Demnach müssen Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen und Entscheidungen bereits eingetretene und zukünftige Klimawandelfolgen, die insbesondere Wetterextreme wie z.B. Starkregen, Hitze und Dürre nach sich ziehen, berücksichtigen.  
 

Das Berücksichtigungsgebot gilt für Planungen und Entscheidungen mit Relevanz für die Klimaanpassung und findet Anwendung, soweit es Entscheidungsspielräume im Rahmen des jeweiligen Fachrechts gibt. Zudem weist § 13 Landesklimaschutzgesetz (LKSG) der öffentlichen Hand eine Vorbildfunktion zur Verbesserung des Klimaschutzes zu. Diese zielt insbesondere auf die Schonung natürlicher Ressourcen.

Zur landesrechtlichen Umsetzung des KAnG, auch in Bezug auf den Umgang mit den Klimaanpassungskonzepten auf kommunaler Ebene (§12 KAnG), können noch keine Hinweise gegeben werden. Sobald neue Informationen vorliegen, wird das zuständige Ministerium diese veröffentlichen. Beispielsweise über das Netzwerk der Klimaanpassungsmanagerinnen und -manager (KAM-Netzwerk) oder den E-Mailverteiler der KKP-Kommunen bestehen gute Kommunikationswege zwischen dem Land und den Kommunen.